Die vorliegende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 30. Januar 2015 beschlossen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
-
Der Vereinsname ist: Schachfreunde Freiberg e.V.
Der Verein ist am 1. Januar 1981 gegründet worden.
-
Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg a. N.
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
-
Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche
Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der
Jugendarbeit.
-
Bestrebungen politischer, religiöser und weltanschaulicher Art sind im Verein
ausgeschlossen.
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins
arbeiten ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
-
Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und
Dachverbänden anschließen.
-
Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württemberg e.V. als der übergeordneten
Dachorganisation und erkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Schachverbandes
Württemberg e.V. an.
-
Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund
e.V. (WLSB) an und erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des WLSB als verbindlich an.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Gewähr für eine geordnete
Mitgliedschaft bietet und bereit ist, sich für den Verein im Sinne dieser Satzung
einzusetzen, kann Mitglied werden.
-
Jugendliche und Heranwachsende, die das 7. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den
Verein als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
-
Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus und
bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
-
Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht
haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
-
Jedes Mitglied und jedes Jugendmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
-
Der Mitgliedsbeitrag ist in einem Jahresbeitrag bis spätestens jeweils 30. Juni zu bezahlen.
-
Der volle Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr bei einem Eintritt vor dem 30.
Juni zu bezahlen. Erfolgt der Eintritt in den Verein am 1. Juli, so ist für das laufende
Jahr kein Beitrag zu entrichten.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
-
Der Austritt eines Mitgliedes geschieht durch eine schriftliche Erklärung. Diese
muss bis spätestens 30. November für das laufende Jahr beim Vorstand eingegangen sein.
Die Mitgliedschaft endet dann am 31.12. des laufenden Jahres.
-
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
-
wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung
und Vereinsbeschlüsse;
-
wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind und seine Zwecke und sein
Ansehen zu schädigen geeignet sind;
-
wenn das Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das
betreffende Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des an den ersten
Vorsitzenden des Vereins Widerspruch einlegen und an die nächste Hauptversammlung des
Vereins appellieren. Zu dieser ist das Mitglied einzuladen; sie entscheidet dann endgültig
über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausschlussbeschluss des
Vorstandes zugestellt wird. Falls das betroffene Mitglied Widerspruch einlegt und die
Hauptversammlung anruft, endet sie mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hauptversammlung
einen endgültigen Beschluss gefasst hat. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung
ruhen die Rechte des Mitgliedes.
-
Der Todesfall führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft.
-
Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft sind die Vereinsbeiträge zu
entrichten. Dies gilt nicht für den laufenden Jahresbeitrag beim Ableben eines Mitgliedes.
§ 7 Passive Mitgliedschaft
-
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung die Mitgliedschaft ruhen lassen.
-
In dieser Zeit ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft, insbesondere sein
Stimmrecht in der Hauptversammlung.
-
Passive Mitglieder zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.
-
Der Wiedereintritt in die aktive Mitgliedschaft erfolgt durch einfache schriftliche
Erklärung des Mitgliedes, ohne dass es eines Vorstandsbeschlusses bedarf.
§ 8 Organe des Vereins
- Der Vorstand.
- Die Hauptversammlung.
§ 9 Der Vorstand
-
Den Vorstand bilden:
- Der erste Vorsitzende
- Der zweite Vorsitzende
- Der Spielleiter
- Der Kassenwart
- Der Schriftführer
- Der Presse- und Internetwart
- Der Jugendleiter
-
Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungen (z. B. eine Spielordnung und eine
Geschäftsordnung) für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen bis zu
ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die Hauptversammlung. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes
Vorstandsmitglied hat genau eine Stimme; dies gilt auch dann, wenn das Mitglied
mehrere Vorstandsämter innehat.
-
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und
dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung auch allein berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des
ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
-
Ein Vereinsmitglied darf maximal zwei Vorstandsämter besetzen. Die Ämter des
ersten und zweiten Vorsitzenden und des Kassenwarts müssen von drei
unterschiedlichen Personen besetzt werden.
-
Jedes Mitglied ab 16 Jahren kann in den Vorstand gewählt werden. Für die
Ämter des ersten und zweiten Vorsitzenden sowie für das Amt des Kassenwarts
beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
§ 10 Die Hauptversammlung
-
Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
-
Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im zweiten Quartal einberufen.
Die Einladungen mit der Tagesordnung und eventuellen Anträgen werden vom ersten
Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern
per E-Mail oder, falls dies nicht möglich ist, per Brief übersandt.
-
Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
-
Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder, eventueller
Ausschussmitglieder und des Kassenprüfers.
-
Entlastung des Vorstandes.
-
Neuwahl und eventuelle Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder.
-
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
-
Wahl eines Kassenprüfers.
-
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
-
Erledigung von Anträgen.
-
Widerspruchsinstanz gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
-
Verabschiedung von Vereinsordnungen, z.B. der Spielordnung.
-
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
-
Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor
dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form
eingereicht werden. Die Hauptversammlung kann beschließen, dass nicht
fristgerecht und nicht formgerecht eingereichte Anträge dennoch zur
Beratung und Abstimmung zugelassen werden.
-
Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem
Vorstand verlangt wird.
-
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes mindestens 16 Jahre alte Mitglied hat eine Stimme. Bei Entlastung
ruht das Stimmrecht der Beteiligten. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen wird offen mit Handzeichen abgestimmt,
sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt.
-
Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das
Ergebnis der Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen,
das vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat auf Verlangen
Anspruch auf eine schriftliche Fassung des Protokolls.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
-
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
-
Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder und ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung
zulässig. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen
über das zuständige Oberschulamt öffentlichen Schulen zugeführt, die
Arbeitsgemeinschaften für Schulschach unterhalten.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die ordentliche Hauptversammlung
vom 30. Januar 2015 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die
vorherige Satzung vom 29. Juni 2012.