Die vorliegende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 29. Juli 2018 beschlossen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Vereinsname ist: Schachfreunde Freiberg e.V. Der Verein ist am 1. Januar 1981 gegründet worden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg a. N.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.
  3. Bestrebungen politischer, religiöser und weltanschaulicher Art sind im Verein ausgeschlossen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

  1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württemberg e.V. als der übergeordneten Dachorganisation und erkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Schachverbandes Württemberg e.V. an.
  3. Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) an und erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB als verbindlich an.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Gewähr für eine geordnete Mitgliedschaft bietet und bereit ist, sich für den Verein im Sinne dieser Satzung einzusetzen, kann Mitglied werden.
  2. Jugendliche und Heranwachsende, die das 7. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Verein als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
  4. Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied und jedes Jugendmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist in einem Jahresbeitrag bis spätestens jeweils 30. Juni zu bezahlen.
  3. Der volle Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr bei einem Eintritt vor dem 30. Juni zu bezahlen. Erfolgt der Eintritt in den Verein am 1. Juli, so ist für das laufende Jahr kein Beitrag zu entrichten.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes geschieht durch eine schriftliche Erklärung. Diese muss bis spätestens 30. November für das laufende Jahr beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliedschaft endet dann am 31.12. des laufenden Jahres.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
    1. wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung und Vereinsbeschlüsse;
    2. wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind und seine Zwecke und sein Ansehen zu schädigen geeignet sind;
    3. wenn das Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
    Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das betreffende Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung an den ersten Vorsitzenden des Vereins Widerspruch einlegen und an die nächste Hauptversammlung des Vereins appellieren. Zu dieser ist das Mitglied einzuladen; sie entscheidet dann endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses.
    Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausschlussbeschluss des Vorstandes zugestellt wird. Falls das betroffene Mitglied Widerspruch einlegt und die Hauptversammlung anruft, endet sie mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hauptversammlung einen endgültigen Beschluss gefasst hat. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
  4. Der Todesfall führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft.
  5. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft sind die Vereinsbeiträge zu entrichten. Dies gilt nicht für den laufenden Jahresbeitrag beim Ableben eines Mitgliedes.

§ 7 Passive Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung die Mitgliedschaft ruhen lassen.
  2. In dieser Zeit ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft, insbesondere sein Stimmrecht in der Hauptversammlung.
  3. Passive Mitglieder zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.
  4. Der Wiedereintritt in die aktive Mitgliedschaft erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung des Mitgliedes, ohne dass es eines Vorstandsbeschlusses bedarf.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand.
  2. Die Hauptversammlung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    1. Der erste Vorsitzende
    2. Der zweite Vorsitzende
    3. Der Spielleiter
    4. Der Kassenwart
    5. Der Schriftführer
    6. Der Presse- und Internetwart
    7. Der Jugendleiter
  2. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
    Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungen (z. B. eine Spielordnung und eine Geschäftsordnung) für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen bis zu ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die Hauptversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat genau eine Stimme; dies gilt auch dann, wenn das Mitglied mehrere Vorstandsämter innehat.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung auch allein berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
  4. Ein Vereinsmitglied darf maximal zwei Vorstandsämter besetzen. Die Ämter des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Kassenwarts müssen von drei unterschiedlichen Personen besetzt werden.
  5. Jedes Mitglied ab 16 Jahren kann in den Vorstand gewählt werden. Für die Ämter des ersten und zweiten Vorsitzenden sowie für das Amt des Kassenwarts beträgt das Mindestalter 18 Jahre.

§ 10 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im zweiten Quartal einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung und eventuellen Anträgen werden vom ersten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern per E-Mail oder, falls dies nicht möglich ist, per Brief übersandt.
  3. Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder, eventueller Ausschussmitglieder und des Kassenprüfers.
    2. Entlastung des Vorstandes.
    3. Neuwahl und eventuelle Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder.
    4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    5. Wahl eines Kassenprüfers.
    6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
    7. Erledigung von Anträgen.
    8. Widerspruchsinstanz gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, z.B. der Spielordnung.
    11. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  4. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden. Die Hauptversammlung kann beschließen, dass nicht fristgerecht und nicht formgerecht eingereichte Anträge dennoch zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.
  5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes mindestens 16 Jahre alte Mitglied hat eine Stimme. Bei Entlastung ruht das Stimmrecht der Beteiligten. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen wird offen mit Handzeichen abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt.
  7. Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat auf Verlangen Anspruch auf eine schriftliche Fassung des Protokolls.

§ 11 Personenbezogene Daten

  1. Die Schachfreunde Freiberg führen ein Mitgliederverzeichnis mit folgenden personenbezogenen Daten:
  2. Daten aus dem Mitgliederverzeichnis werden nicht veröffentlicht, und abgesehen von den unten ausdrücklich genannten Ausnahmen keiner dritten Person oder Organisation weitergereicht.
  3. Im Verein haben darauf nur Zugriff:
  4. Diese Daten sind erforderlich zur Kommunikation mit den Mitgliedern, für den Wettkampfbetrieb und für die Erstellung der Beitragsrechnungen.
  5. Die Schachfreunde Freiberg sind Mitglied im Schachverband Württemberg (SVW). Für den Wettkampfbetrieb und die Berechnung der Verbandsbeiträge fordert und bekommt der SVW von den Schachfreunden Freiberg folgende Daten:
  6. Bei Mannschaftsführern und Vorstandsmitgliedern übermitteln die Schachfreunde Freiberg dem SVW auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen.
  7. Für die Gewährung eines Zuschusses für unsere Jugendarbeit fordert und bekommt die Stadt Freiberg am Neckar von uns jährlich ein Verzeichnis unserer jugendlichen Mitglieder.
  8. Im Internet und in der Lokalpresse veröffentlichen die Schachfreunde Freiberg Wettkampfergebnisse und Berichte zu Wettkämpfen und Veranstaltungen des Vereins. Dabei werden Namen, Vornamen und Wettkampfergebnisse von Mitgliedern genannt.
  9. Fotografien veröffentlichen wir nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Mitglieds bzw. der Erziehungsberechtigten.
  10. Für die Mitgliedschaft im Verein ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu den genannten Bestimmungen erforderlich.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung zulässig. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen über das zuständige Oberschulamt öffentlichen Schulen zugeführt, die Arbeitsgemeinschaften für Schulschach unterhalten.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die ordentliche Hauptversammlung vom 29. Januar 2018 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die vorherige Satzung vom 30. Januar 2015.